OLG München 2002-07-12 21 U 1608/01 Rechtsbereich/Normen: § 89 a HGB Wer beim Verkauf eines gebrauchten Fahrzeugs frühere Unfallschäden verharmlost oder erkennbar nahe liegende Schäden dem Käufer gegenüber nicht erwähnt, macht sich wegen “arglistiger Täuschung“ schadensersatzpflichtig. Dies zumindest entschieden die Richter des OLG München zu Gunsten eines Autokäufers. Dieser war vom Verkäufer zwar darüber informiert …

