So urteilen deutsche Gerichte bei arglistiger Täuschung

Vorschäden dürfen nicht verschwiegen werden

Der Kauf eines gebrauchten Automobils birgt Risiken: Hatte der Wagen bereits einen Unfall? Wenn ja, wie schwer war das Fahrzeug beschädigt? Vom Verkäufer erhalten Interessenten oft keine detallierten Antworten, denn der möchte das Geschäft am liebsten schnell unter Dach und Fach bringen.

Doch Käufer, die hinters Licht geführt wurden, haben gute Karten. Das Oberlandesgericht München entschied kürzlich: Verharmlost oder verheimlicht der Verkäufer eines Gebrauchtwagens schwere Vorschäden, kann der Käufer auch später noch einen Nachlass vom Kaufpreis verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder auf Schadenersatz klagen. (OLG München, Az. 21 U 1608/01).

Aus dem Urteil lassen sich weitere wichtige Fakten ableiten: Weist der Verkäufer beispielsweise während der Vertragsverhandlungen darauf hin, dass durch einen Unfall bestimmte, konkret genannte Schäden am Fahrzeug entstanden sind, so liegt darin zugleich die Zusicherung, dass durch den Unfall keine anderen wesentlichen Schäden entstanden waren. Bagatellisiert der Verkäufer Unfallschäden oder lässt erkennbar naheliegende Unfallfolgen unerwähnt, so stellt dies ein arglistiges Verhalten des Verkäufers dar, aus dem der Käufer Schadenersatzansprüche ableiten kann.

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