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Vorschäden dürfen nicht verschwiegen werden


Der Kauf eines gebrauchten Automobils birgt Risiken: Hatte der Wagen bereits einen Unfall? Wenn ja, wie schwer war dasFahrzeug beschädigt? Vom Verkäufer erhalten Interessenten oft keine detallierten Antworten, denn der möchte das Geschäft am liebsten schnell unter Dach und Fach bringen.

Doch Käufer, die hinters Licht geführt wurden, haben gute Karten. Das Oberlandesgericht München entschied kürzlich: Verharmlost oder verheimlicht der Verkäufer eines Gebrauchtwagens schwere Vorschäden, kann der Käufer auch später noch einen Nachlass vom Kaufpreis verlangen, vom PKW-Kaufvertrag
zurücktreten oder auf Schadenersatz klagen. (OLG München, Az. 21 U 1608/01).

Aus dem Urteil lassen sich weitere wichtige Fakten ableiten: Weist der Verkäufer beispielsweise während der Vertragsverhandlungen darauf hin, dass durch einen Unfall bestimmte, konkret genannte Schäden am Fahrzeug entstanden sind, so liegt darin zugleich die Zusicherung, dass durch den Unfall keine anderen wesentlichen Schäden entstanden waren. Bagatellisiert der Verkäufer Unfallschäden oder lässt erkennbar naheliegende Unfallfolgen unerwähnt, so stellt dies ein arglistiges Verhalten des Verkäufers dar, aus dem der Käufer Schadenersatzansprüche ableiten kann.



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Frontschaden bei Autokauf

OLG Schleswig
2001-09-28
14 U 71/01
Rechtsbereich/Normen: § 463 S. 2 BGB
Quelle: Anwalt - Suchservice

Die Angabe "behobener Frontschaden" eines Autoverkäufers umfasst auch schwere Schäden.

Ein Mann hatte einen Opel Vectra gekauft. Der Kaufvertrag
enthielt die Angabe: "behobener Frontschaden, Stoßstange, Nebelscheinwerfer". Später erfuhr er, dass das Auto bei dem Unfall im Frontbereich sehr stark beschädigt worden war. Er fühlte sich nicht ausreichend aufgeklärt und verlangte vom Verkäufer sein Geld zurück. Er sei davon ausgegangen, dass der Wagen nur einen leichten Unfall gehabt habe. Die Richter entschieden zu Gunsten des Verkäufers. Der Händler habe den Käufer in ausreichendem Maße auf Unfallschäden hingewiesen. Mit dem Begriff "Frontschaden" würden nicht nur leichte, sondern auch schwerste Schäden bezeichnet. Der Händler habe daher wahrheitsgemäße Angaben gemacht und den Unfall nicht bagatellisiert



Heckschaden bei Autokauf

OLG Schleswig
2001-11-02
14 U 35/01
Rechtsbereich/Normen: §§ 459, 462, 467, 346 ff. BGB Quelle: Anwalt - Suchservice


Die Angabe: "Heckschaden (Heckklappe, Stoßstange) und lackiert" im Auto-Kaufvertrag
erweckt den Eindruck, dass das Fahrzeug keine irreparablen Restschäden aufweist.

Im vorliegenden Fall war bei dem Fahrzeug aber das Heck des Wagens leicht verzogen. Grundsätzlich umfaßt der Begriff "Heckschaden" zwar auch schwerste Schäden, durch den Hinweis auf die Neulackierung und den Zusatz "Heckschaden, Stoßstange" wurde beim Käufer aber der falsche Eindruck erweckt, dass keine irreparablen Schäden am Fahrzeug verbleiben. Die Richter entschieden, dass der Verkäufer habe den Kunden nicht ordnungsgemäß aufgeklärt und müsse ihm daher sein Geld zurückgeben

 






Verkehrsunsicheres Unfallauto

OLG Hamm
1996-09-09
32 U 70/96
Rechtsbereich/Normen: BGB

Der Verkäufer eines Unfallautos, das nicht fachgerecht repariert wurde und deshalb nicht verkehrssicher ist, hat dem Käufer diesen Umstand mitzuteilen.

Der Käufer darf davon ausgehen, daß nach einer Reparatur zumindest die Verkehrssicherheit wieder hergestellt wurde. Kommt der Verkäufer seiner Pflicht nicht nach, so ist eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung möglich, selbst dann, wenn dem Käufer die Unfalleigenschaft bekannt war.

 

 




Arglistige Täuschung bei Kauf eines Gebrauchtwagens

OLG Koblenz
2002-06-20
5 U 1878/01
Rechtsbereich/Normen: § 462, 459 BGB

Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann das Fahrzeug zurückgeben, wenn ihn der Verkäufer über den wirklichen Umfang eines Unfallschadens arglistig getäuscht hat.

Ein Gebrauchtwagenhändler hatte den Käufer im Kaufvertrag
nur auf einen Seitenschaden rechts hingewiesen, obwohl das Auto bei einem schweren Unfall mit einem LKW beinahe einen Totalschaden erlitten hatte. Dies hatte der Verkäufer bewußt verschwiegen. Das OLG Koblenz entschied, daß der getäuschte Gebrauchtwagenkäufer das Auto zurückgeben kann. Der KFZ-Schaden sei derartig groß, daß eine stärkere Wertminderung bestand, als der Kunde erkennen konnte. Ein Autoverkäufer ist verpflichtet von sich aus über das Ausmaß von Unfallschäden zu informieren. Es ist nicht Aufgabe des Käufers, den Umfang und Ausmaß des Schadens durch Fragen zu ermitteln.

 


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Arglistige Täuschung beim Unfallwagenkauf

OLG München
2002-07-12
21 U 1608/01
Rechtsbereich/Normen: § 89 a HGB


Wer beim Verkauf eines gebrauchten Fahrzeugs frühere Unfallschäden verharmlost oder erkennbar nahe liegende Schäden dem Käufer gegenüber nicht erwähnt, macht sich wegen "arglistiger Täuschung" schadensersatzpflichtig.
Dies zumindest entschieden die Richter des OLG München zu Gunsten eines Autokäufers. Dieser war vom Verkäufer zwar darüber informiert worden, dass es sich bei dem Objekt der Begierde um einen Unfallwagen handele, gleichzeitig war ihm jedoch versichert worden, es seien lediglich Blech- und Glasschäden entstanden. Als sich später herausstellte, dass der Wagen auch einen Rahmenschaden erlitten hatte, klagte der Mann. Mit Erfolg. Der Verkäufer habe direkt nach dem Unfall die Fotos von dem Fahrzeug gesehen und somit über den Rahmenschaden Bescheid wissen müssen. Allein der Umstand, dass dieser Schaden vollständig und sachgerecht repariert worden sei, spiele für den Schadensersatzanspruch keine Rolle

 


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Zusage der Unfallfreiheit von Privatmann reicht nicht für umfassende Garantie

LG München
2003-10-02
32 O 11282/03
Rechtsbereich/Normen: §§ 434, 444 BGB
Quelle: Anwalt-Suchservice

Ein Privatmann, der seinen gebrauchten Pkw verkauft und im Vertrag die Formulierung gebraucht "Das Kfz ist unfallfrei", gibt keine umfassende Garantie der Unfallfreiheit des Wagens. Er will nicht für nicht bekannte Unfallschäden des Vorbesitzers sowie Bagatellschäden einstehen.


Wer bei einem Gebrauchtwagenkauf unter Privaten ganz sichergehen will, muss sich daher eine ausdrückliche Garantie der Unfallfreiheit geben lassen.

 








"Das Kfz ist unfallfrei"- unter Privaten keine Garantie der Unfallfreiheit

LG München I
2003-10-02
32 O 11282/03

Beim Gebrauchtwagenkauf vom Privatmann stellt die Erklärung "das Kfz ist unfallfrei" keine Garantie der Unfallfreiheit dar.

So bezieht sich diese Erklärung nicht auf dem Verkäufer nicht bekannte Unfallschäden aus der Zeit des Vorbesitzers sowie auf Bagatellschäden, da der private Verkäufer normalerweise nicht in der Lage ist, die Unfallfreiheit des Gebrauchtwagens zu überprüfen




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Gebrauchtwagen "gekauft wie gesehen"

OLG Bamberg
1998-01-19
6 U 46/97
Rechtsbereich/Normen: BGB
Quelle: DAV, AG Verkehrsrecht, Nr. 26/98 vom 25.9.1998


Wer als juristischer Laie in einen selbstformulierten Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen "ohne Garantie, gekauft wie gesehen" hereinschreibt, schließt damit jegliche Gewährleistungsansprüche aus. Damit haftet der Verkäufer auf keinen Fall mehr für etwaige Mängel des Fahrzeugs.

Im vorliegenden Fall hatten Verkäufer und Käufer eines Gebrauchtwagens einen Vertrag
mit dieser Formulierung abgeschlossen. Als der Käufer später Mängel am Wagen bemerkte, wollte er den Verkäufer dafür haftbar machen. Dieser weigerte sich jedoch unter Hinweis auf den Vertrag. Das Oberlandesgericht Bamberg entschied, daß selbstformulierte Verträge zwischen Laien nicht am gleichen Maßstab zu messen seien wie vorgedruckte Formularverträge im professionellen Kfz-Handel. Es müsse daher ermittelt werden, was die Parteien bei Vertragschluß mit dieser Formulierung beabsichtigt hatten. Dabei kamen die Richter zu dem Schluß, die Formulierung lasse den Willen beider Parteien erkennen, die Haftung für alle nicht sichtbaren Mängel auszuschließen. Deswegen müsse der Verkäufer nun auch nicht mehr für Mängel des verkauften Gebrauchtwagens haften.

 

Rücktrittsrecht des Autokäufers bei fehlender Untersuchung des Autos auf Vorschäden


LG München I
2004-06-25
6 O 12298/02
Quelle: LG München I- Pressemitteilung 17.08.2004


Ein Kfz-Händler, der ein Auto als unfallfrei verkauft, muss das Auto zuvor gründlich auf Vorschäden untersucht haben.


Hat er eine solche gründliche Untersuchung unterlassen, so kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn es dennoch Vorschäden gibt.
Im entschiedenen Fall hatte der Käufer ein Rücktrittsrecht, weil das gekaufte Auto einen Unfallschaden an der Vordertüre aufwies. Nach Meinung des hinzugezogenen Sachverständigen hätte ein Kfz-Händler diesen Schaden bei einer gründlichen Untersuchung erkennen müssen. Daher konnte der Käufer vom Kaufvertrag
zurücktreten und bekam sein Geld zurück.
(Dieses Urteil können Sie bei folgender Adresse bestellen: LG München I, Prielmayerstraße 7, 80335 München)

 

Unbündige Karosserie stellt keinen Mangel dar


OLG Düsseldorf
2005-06-08
I-3 U 12/04
Quelle: Anwalt Suchservice


Ein unbündiger Türschluss bei einem Kleinwagen stellt keinen erheblichen Mangel dar.

Ein neu erworbener Kleinwagen wies einen kaum wahrnehmbaren Vorsatz von ca. 1,8 mm zur angrenzenden Karosserie auf, der den Türschluss jedoch nicht beeinträchtigte. Diese Eigenheit teilte das Auto mit sämtlichen Fahrzeugen des entsprechenden Typs vom gleichen Hersteller. Nachdem der Käufer erfolglos versucht hatte durch Änderung der Türeinstellung eine 100 % Karosseriebündigkeit zu erlangen, klagte er auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Herausgabe des Wagens. Da eingeschaltete Gutachter jedoch in dem minimalen Vorsatz keinen erheblichen Mangel sehen konnten, wurde ihm dieses Recht nicht zugesprochen.

 




Vorhandene Schäden an einem Gebrauchtwagen dürfen weder verschwiegen noch verharmlost werden

OLG München
21 U1608/01
Rechtsbereich/Normen:
Quelle: ADAC

Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens darf beim Verkauf des
Fahrzeugs vorhandene Schäden weder verschweigen noch verharmlosen.

In dem konkreten Fall hatte der Verkäufer beim Abschluss des Kaufvertrages
dem Käufer zwar mitgeteilt, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden hatte. Er hatte jedoch dem ahnungslosen Käufer zugesichert, dass außer Blech- und Glasschäden keine weiteren wesentlichen Beschädigungen entstanden waren.
Tatsächlich hatte das Fahrzeug aber einen Rahmenschaden erlitten. Die Richter des OLG München urteilten: Ein Verkäufer, der wesentliche Altschäden bagatellisiere oder erkennbar nahe liegende Schäden unerwähnt lasse, handle arglistig. Der Käufer habe in einem solchen Fall wahlweise das Recht, den Kaufvertrag rückgängig zu machen, einen Nachlass auf den Kaufpreis zu verlangen oder Schadenersatz zu verlangen. Es spiele keine Rolle, ob der Rahmenschaden vollständig und sachgerecht repariert worden sei. Die Unversehrtheit des
Fahrzeugrahmens sei beim Unfallwagen ein wesentliches Kriterium.
Da der Verkäufer den Zustand des Fahrzeugs unmittelbar nach dem
Unfall anhand von Fotos gesehen hatte, musste ihm nach Ansicht des
Gerichts bewusst gewesen sein, dass ein Rahmenschaden vorgelegen
habe. Seine Aussage gegenüber dem Käufer, es hätte sich lediglich um
einen Frontschaden gehandelt, bei dem Windschutzscheibe, Motorhaube, Kotflügel und Radhaus betroffen waren, wertete das Gericht deshalb als arglistige Täuschung.



 

Unfallschaden verharmlost: Rücktritt vom Kaufvertrag erlaubt


OLG Koblenz
5 U 786/02
Rechtsbereich/Normen: § 476 BGB
Quelle: Dpa/lrs


Autokäufer können einen Kaufvertrag
widerrufen, wenn der Verkäufer einen bestehenden Unfallschaden beim Verkauf bagatellisiert hat. Dies gilt sogar dann, wenn die Privatparteien ausdrücklich jegliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen haben.
So zumindest urteilten die Richter des Koblenzer Oberlandesgerichts kürzlich und begründeten ihre Auffassung damit, dass ein Verkäufer bei einer Bagatellisierung von Unfallschäden regelmäßig arglistig handele. Mit dieser Entscheidung gaben die Richter der Klage eines Autokäufers statt. Diesem war beim Verkauf mitgeteilt worden, dass es am Fahrzeug zwar einen Unfall gegeben habe, zur Reparatur jedoch nur ein neuer Kotflügel erforderlich gewesen sei. In Wirklichkeit war der Wagen durch den Unfall jedoch erheblich beschädigt worden, was der Verkäufer auch wusste.





Fahrzeuglackierung ist kein Mangel

OLG Frankfurt
2001-02-15
3 U 86/00

Wer seinem gebrauchten Auto eine neue Lackierung spendiert, um ihn daraufhin besser verkaufen zu können, begeht keine arglistige Täuschung.

Im konkreten Fall wollte der Käufer den Kauf eines BMW rückgängig machen, weil ihm dessen Neulackierung verschwiegen worden sei. Doch er kam mit seiner Forderung nicht durch, da der neue Lack nur Kratzer beheben sollte. Hätte er dagegen Unfallschäden oder Durchrostungen kaschieren wollen, hätte die Sache anders ausgesehen, so das Gericht
.

 



Verkäufer haftet nicht für unbekannte Mängel

LG Saarbrücken
2004-07-29
2 S 21/04


Mängel, die der Autoverkäufer nicht kennt, muss er nicht verantworten. Zeigt sich an einem Gebrauchtwagen nach dem Verkauf ein Mangel, der dem Verkäufer unbekannt war, muss dieser nicht dafür haften.

Im konkreten Fall wollte ein Autohaus vom Vertrag über den Kauf eines Gebrauchtwagens
zurücktreten, nachdem sich herausgestellt hatte, dass dieser nicht wie von der Verkäuferin angegeben "unfallfrei" war. Stattdessen war das Auto nach einem Crash umfangreich repariert worden. Davon wusste die Verkäuferin jedoch nichts, weil der Unfall nicht während Zeit geschehen war, in der sie den Wagen besessen hatte. Das konnte sie vor Gericht auch glaubhaft darlegen. Von dem Unfall zu wissen, sei ihr mangels entsprechender Hinweise beim Kauf nicht möglich gewesen. Anders hätte es ausgesehen, wenn sie nicht im Stande gewesen wäre, ihre Unkenntnis zu beweisen.




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