OLG Schleswig
2001-09-28
14 U 71/01
Rechtsbereich/Normen: § 463 S. 2 BGB
Quelle: Anwalt – Suchservice

Die Angabe “behobener Frontschaden” eines Autoverkäufers umfasst auch schwere Schäden.

Ein Mann hatte einen Opel Vectra gekauft. Der Kaufvertrag enthielt die Angabe: “behobener Frontschaden, Stoßstange, Nebelscheinwerfer”. Später erfuhr er, dass das Auto bei dem Unfall im Frontbereich sehr stark beschädigt worden war. Er fühlte sich nicht ausreichend aufgeklärt und verlangte vom Verkäufer sein Geld zurück. Er sei davon ausgegangen, dass der Wagen nur einen leichten Unfall gehabt habe. Die Richter entschieden zu Gunsten des Verkäufers. Der Händler habe den Käufer in ausreichendem Maße auf Unfallschäden hingewiesen. Mit dem Begriff “Frontschaden” würden nicht nur leichte, sondern auch schwerste Schäden bezeichnet. Der Händler habe daher wahrheitsgemäße Angaben gemacht und den Unfall nicht bagatellisiert

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