http://www.unfallfrei.info/cgi-bin/autoresponder/activate.cgi

Arglistige Täuschung beim Unfallwagenkauf

OLG München
2002-07-12
21 U 1608/01
Rechtsbereich/Normen: § 89 a HGB

Wer beim Verkauf eines gebrauchten Fahrzeugs frühere Unfallschäden verharmlost oder erkennbar nahe liegende Schäden dem Käufer gegenüber nicht erwähnt, macht sich wegen “arglistiger Täuschung” schadensersatzpflichtig.
Dies zumindest entschieden die Richter des OLG München zu Gunsten eines Autokäufers. Dieser war vom Verkäufer zwar darüber informiert worden, dass es sich bei dem Objekt der Begierde um einen Unfallwagen handele, gleichzeitig war ihm jedoch versichert worden, es seien lediglich Blech- und Glasschäden entstanden. Als sich später herausstellte, dass der Wagen auch einen Rahmenschaden erlitten hatte, klagte der Mann. Mit Erfolg. Der Verkäufer habe direkt nach dem Unfall die Fotos von dem Fahrzeug gesehen und somit über den Rahmenschaden Bescheid wissen müssen. Allein der Umstand, dass dieser Schaden vollständig und sachgerecht repariert worden sei, spiele für den Schadensersatzanspruch keine Rolle

Lesezeichen setzen oder mit anderen teilen

bisher noch kein Kommentar zum Artikel " Arglistige Täuschung beim Unfallwagenkauf "

diesen Artikel kommentieren

  Ihr Name [*]

  Ihre Email-Addresse [*]

  Webseite (optional)

Abonnieren Sie die Kommentar-Updates

Hinweis: Ihr Kommentar wird erst nach einer Überprüfung durch den Admin veröffentlicht. Bitte nicht erneut abschicken. Danke.

Get Adobe Flash playerPlugin by wpburn.com wordpress themes