Archiv für die ‘Urteile’ Kategorie

OLG Koblenz
2002-06-20
5 U 1878/01
Rechtsbereich/Normen: § 462, 459 BGB

Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann das Fahrzeug zurückgeben, wenn ihn der Verkäufer über den wirklichen Umfang eines Unfallschadens arglistig getäuscht hat.

Ein Gebrauchtwagenhändler hatte den Käufer im Kaufvertrag nur auf einen Seitenschaden rechts hingewiesen, obwohl das Auto bei einem schweren Unfall mit einem LKW beinahe einen Totalschaden erlitten hatte. Dies hatte der Verkäufer bewußt verschwiegen. Das OLG Koblenz entschied, daß der getäuschte Gebrauchtwagenkäufer das Auto zurückgeben kann. Der KFZ-Schaden sei derartig groß, daß eine stärkere Wertminderung bestand, als der Kunde erkennen konnte. Ein Autoverkäufer ist verpflichtet von sich aus über das Ausmaß von Unfallschäden zu informieren. Es ist nicht Aufgabe des Käufers, den Umfang und Ausmaß des Schadens durch Fragen zu ermitteln.

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OLG Koblenz
5 U 786/02
Rechtsbereich/Normen: § 476 BGB
Quelle: Dpa/lrs

Autokäufer können einen Kaufvertrag widerrufen, wenn der Verkäufer einen bestehenden Unfallschaden beim Verkauf bagatellisiert hat. Dies gilt sogar dann, wenn die Privatparteien ausdrücklich jegliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen haben.
So zumindest urteilten die Richter des Koblenzer Oberlandesgerichts kürzlich und begründeten ihre Auffassung damit, dass ein Verkäufer bei einer Bagatellisierung von Unfallschäden regelmäßig arglistig handele. Mit dieser Entscheidung gaben die Richter der Klage eines Autokäufers statt. Diesem war beim Verkauf mitgeteilt worden, dass es am Fahrzeug zwar einen Unfall gegeben habe, zur Reparatur jedoch nur ein neuer Kotflügel erforderlich gewesen sei. In Wirklichkeit war der Wagen durch den Unfall jedoch erheblich beschädigt worden, was der Verkäufer auch wusste.

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OLG Schleswig
2001-11-02
14 U 35/01
Rechtsbereich/Normen: §§ 459, 462, 467, 346 ff. BGB Quelle: Anwalt – Suchservice

Die Angabe: “Heckschaden (Heckklappe, Stoßstange) und lackiert” im Autokaufvertrag erweckt den Eindruck, dass das Fahrzeug keine irreparablen Restschäden aufweist.

Im vorliegenden Fall war bei dem Fahrzeug aber das Heck des Wagens leicht verzogen. Grundsätzlich umfaßt der Begriff “Heckschaden” zwar auch schwerste Schäden, durch den Hinweis auf die Neulackierung und den Zusatz “Heckschaden, Stoßstange” wurde beim Käufer aber der falsche Eindruck erweckt, dass keine irreparablen Schäden am Fahrzeug verbleiben. Die Richter entschieden, dass der Verkäufer habe den Kunden nicht ordnungsgemäß aufgeklärt und müsse ihm daher sein Geld zurückgeben

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LG Saarbrücken
2004-07-29
2 S 21/04

Mängel, die der Autoverkäufer nicht kennt, muss er nicht verantworten. Zeigt sich an einem Gebrauchtwagen nach dem Verkauf ein Mangel, der dem Verkäufer unbekannt war, muss dieser nicht dafür haften.

Im konkreten Fall wollte ein Autohaus vom Vertrag über den Kauf eines Gebrauchtwagens zurücktreten, nachdem sich herausgestellt hatte, dass dieser nicht wie von der Verkäuferin angegeben “unfallfrei” war. Stattdessen war das Auto nach einem Crash umfangreich repariert worden. Davon wusste die Verkäuferin jedoch nichts, weil der Unfall nicht während Zeit geschehen war, in der sie den Wagen besessen hatte. Das konnte sie vor Gericht auch glaubhaft darlegen. Von dem Unfall zu wissen, sei ihr mangels entsprechender Hinweise beim Kauf nicht möglich gewesen. Anders hätte es ausgesehen, wenn sie nicht im Stande gewesen wäre, ihre Unkenntnis zu beweisen.

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OLG Schleswig
2001-09-28
14 U 71/01
Rechtsbereich/Normen: § 463 S. 2 BGB
Quelle: Anwalt – Suchservice

Die Angabe “behobener Frontschaden” eines Autoverkäufers umfasst auch schwere Schäden.

Ein Mann hatte einen Opel Vectra gekauft. Der Kaufvertrag enthielt die Angabe: “behobener Frontschaden, Stoßstange, Nebelscheinwerfer”. Später erfuhr er, dass das Auto bei dem Unfall im Frontbereich sehr stark beschädigt worden war. Er fühlte sich nicht ausreichend aufgeklärt und verlangte vom Verkäufer sein Geld zurück. Er sei davon ausgegangen, dass der Wagen nur einen leichten Unfall gehabt habe. Die Richter entschieden zu Gunsten des Verkäufers. Der Händler habe den Käufer in ausreichendem Maße auf Unfallschäden hingewiesen. Mit dem Begriff “Frontschaden” würden nicht nur leichte, sondern auch schwerste Schäden bezeichnet. Der Händler habe daher wahrheitsgemäße Angaben gemacht und den Unfall nicht bagatellisiert

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