Posts tagged ‘Verkäufer’

OLG Schleswig
2001-11-02
14 U 35/01
Rechtsbereich/Normen: §§ 459, 462, 467, 346 ff. BGB Quelle: Anwalt – Suchservice

Die Angabe: “Heckschaden (Heckklappe, Stoßstange) und lackiert” im Autokaufvertrag erweckt den Eindruck, dass das Fahrzeug keine irreparablen Restschäden aufweist.

Im vorliegenden Fall war bei dem Fahrzeug aber das Heck des Wagens leicht verzogen. Grundsätzlich umfaßt der Begriff “Heckschaden” zwar auch schwerste Schäden, durch den Hinweis auf die Neulackierung und den Zusatz “Heckschaden, Stoßstange” wurde beim Käufer aber der falsche Eindruck erweckt, dass keine irreparablen Schäden am Fahrzeug verbleiben. Die Richter entschieden, dass der Verkäufer habe den Kunden nicht ordnungsgemäß aufgeklärt und müsse ihm daher sein Geld zurückgeben

OLG Hamm
1996-09-09
32 U 70/96
Rechtsbereich/Normen: BGB

Der Verkäufer eines Unfallautos, das nicht fachgerecht repariert wurde und deshalb nicht verkehrssicher ist, hat dem Käufer diesen Umstand mitzuteilen.

Der Käufer darf davon ausgehen, daß nach einer Reparatur zumindest die Verkehrssicherheit wieder hergestellt wurde. Kommt der Verkäufer seiner Pflicht nicht nach, so ist eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung möglich, selbst dann, wenn dem Käufer die Unfalleigenschaft bekannt war.

OLG Bamberg
1998-01-19
6 U 46/97
Rechtsbereich/Normen: BGB
Quelle: DAV, AG Verkehrsrecht, Nr. 26/98 vom 25.9.1998

Wer als juristischer Laie in einen selbstformulierten Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen “ohne Garantie, gekauft wie gesehen” hereinschreibt, schließt damit jegliche Gewährleistungsansprüche aus. Damit haftet der Verkäufer auf keinen Fall mehr für etwaige Mängel des Fahrzeugs.

Im vorliegenden Fall hatten Verkäufer und Käufer eines Gebrauchtwagens einen Vertrag mit dieser Formulierung abgeschlossen. Als der Käufer später Mängel am Wagen bemerkte, wollte er den Verkäufer dafür haftbar machen. Dieser weigerte sich jedoch unter Hinweis auf den Vertrag. Das Oberlandesgericht Bamberg entschied, daß selbstformulierte Verträge zwischen Laien nicht am gleichen Maßstab zu messen seien wie vorgedruckte Formularverträge im professionellen Kfz-Handel. Es müsse daher ermittelt werden, was die Parteien bei Vertragschluß mit dieser Formulierung beabsichtigt hatten. Dabei kamen die Richter zu dem Schluß, die Formulierung lasse den Willen beider Parteien erkennen, die Haftung für alle nicht sichtbaren Mängel auszuschließen. Deswegen müsse der Verkäufer nun auch nicht mehr für Mängel des verkauften Gebrauchtwagens haften.

OLG München
21 U1608/01
Rechtsbereich/Normen:
Quelle: ADAC

Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens darf beim Verkauf des
Fahrzeugs vorhandene Schäden weder verschweigen noch verharmlosen.

In dem konkreten Fall hatte der Verkäufer beim Abschluss des Kaufvertrages dem Käufer zwar mitgeteilt, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden hatte. Er hatte jedoch dem ahnungslosen Käufer zugesichert, dass außer Blech- und Glasschäden keine weiteren wesentlichen Beschädigungen entstanden waren.
Tatsächlich hatte das Fahrzeug aber einen Rahmenschaden erlitten. Die Richter des OLG München urteilten: Ein Verkäufer, der wesentliche Altschäden bagatellisiere oder erkennbar nahe liegende Schäden unerwähnt lasse, handle arglistig. Der Käufer habe in einem solchen Fall wahlweise das Recht, den Kaufvertrag rückgängig zu machen, einen Nachlass auf den Kaufpreis zu verlangen oder Schadenersatz zu verlangen. Es spiele keine Rolle, ob der Rahmenschaden vollständig und sachgerecht repariert worden sei. Die Unversehrtheit des
Fahrzeugrahmens sei beim Unfallwagen ein wesentliches Kriterium.
Da der Verkäufer den Zustand des Fahrzeugs unmittelbar nach dem
Unfall anhand von Fotos gesehen hatte, musste ihm nach Ansicht des Gerichts bewusst gewesen sein, dass ein Rahmenschaden vorgelegen habe. Seine Aussage gegenüber dem Käufer, es hätte sich lediglich um einen Frontschaden gehandelt, bei dem Windschutzscheibe, Motorhaube, Kotflügel und Radhaus betroffen waren, wertete das Gericht deshalb als arglistige Täuschung.

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