OLG Schleswig
2001-09-28
14 U 71/01
Rechtsbereich/Normen: § 463 S. 2 BGB
Quelle: Anwalt – Suchservice
Die Angabe “behobener Frontschaden” eines Autoverkäufers umfasst auch schwere Schäden.
Ein Mann hatte einen Opel Vectra gekauft. DerKaufvertrag enthielt die Angabe: “behobener Frontschaden, Stoßstange, Nebelscheinwerfer”. Später erfuhr er, dass das Auto bei dem Unfall im Frontbereich sehr stark beschädigt worden war. Er fühlte sich nicht ausreichend aufgeklärt und verlangte vom Verkäufer sein Geld zurück. Er sei davon ausgegangen, dass der Wagen nur einen leichten Unfall gehabt habe. Die Richter entschieden zu Gunsten des Verkäufers. Der Händler habe den Käufer in ausreichendem Maße auf Unfallschäden hingewiesen. Mit dem Begriff “Frontschaden” würden nicht nur leichte, sondern auch schwerste Schäden bezeichnet. Der Händler habe daher wahrheitsgemäße Angaben gemacht und den Unfall nicht bagatellisiert
OLG München
2002-07-12
21 U 1608/01
Rechtsbereich/Normen: § 89 a HGB
Wer beim Verkauf eines gebrauchten Fahrzeugs frühere Unfallschäden verharmlost oder erkennbar nahe liegende Schäden dem Käufer gegenüber nicht erwähnt, macht sich wegen “arglistiger Täuschung” schadensersatzpflichtig.
Dies zumindest entschieden die Richter des OLG München zu Gunsten eines Autokäufers. Dieser war vom Verkäufer zwar darüber informiert worden, dass es sich bei dem Objekt der Begierde um einen Unfallwagen handele, gleichzeitig war ihm jedoch versichert worden, es seien lediglich Blech- und Glasschäden entstanden. Als sich später herausstellte, dass der Wagen auch einen Rahmenschaden erlitten hatte, klagte der Mann. Mit Erfolg. Der Verkäufer habe direkt nach dem Unfall die Fotos von dem Fahrzeug gesehen und somit über den Rahmenschaden Bescheid wissen müssen. Allein der Umstand, dass dieser Schaden vollständig und sachgerecht repariert worden sei, spiele für den Schadensersatzanspruch keine Rolle
OLG Hamm
1996-09-09
32 U 70/96
Rechtsbereich/Normen: BGB
Der Verkäufer eines Unfallautos, das nicht fachgerecht repariert wurde und deshalb nicht verkehrssicher ist, hat dem Käufer diesen Umstand mitzuteilen.
Der Käufer darf davon ausgehen, daß nach einer Reparatur zumindest die Verkehrssicherheit wieder hergestellt wurde. Kommt der Verkäufer seiner Pflicht nicht nach, so ist eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung möglich, selbst dann, wenn dem Käufer die Unfalleigenschaft bekannt war.
LG München
2003-10-02
32 O 11282/03
Rechtsbereich/Normen: §§ 434, 444 BGB
Quelle: Anwalt-Suchservice
Ein Privatmann, der seinen gebrauchten Pkw verkauft und im Vertrag die Formulierung gebraucht “Das Kfz ist unfallfrei“, gibt keine umfassende Garantie der Unfallfreiheit des Wagens. Er will nicht für nicht bekannte Unfallschäden des Vorbesitzers sowie Bagatellschäden einstehen.
Wer bei einem Gebrauchtwagenkauf unter Privaten ganz sichergehen will, muss sich daher eine ausdrückliche Garantie der Unfallfreiheit geben lassen.
Beim Gebrauchtwagenkauf vom Privatmann stellt die Erklärung “das Kfz ist unfallfrei” keine Garantie der Unfallfreiheit dar.
So bezieht sich diese Erklärung nicht auf dem Verkäufer nicht bekannte Unfallschäden aus der Zeit des Vorbesitzers sowie auf Bagatellschäden, da der private Verkäufer normalerweise nicht in der Lage ist, die Unfallfreiheit des Gebrauchtwagens zu überprüfen