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Ein Werkstattmeister packt aus!

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Aber ist das wirklich so?
Es ist zwar möglich, aber genutzt werden diese Möglichkeiten oft nicht. Laut  Dekra fahren 600 000 nicht fachgerecht reparierte Unfallwagen auf unseren Straßen.

Eine fachgerechte Reparatur sollte immer nach den Vorgaben der Hersteller und den Richtlinien des Karosseriebauhandwerks und des deutschen Schweißverbandes erfolgen um die volle Stabilität und die Sicherheit eines Autos wieder herzustellen. Ein schlecht oder falsch repariertes Bauteil wird nicht das vom Hersteller berechnete Crashverhalten aufweisen.
Eine falsche Verformung des Autos bei einem Crash könnte katastrophale Folgen für die Insassen haben. Unter Umständen könnten die Airbags oder Gurtstraffer durch das geänderte Deformationsverhalten zur falschen Zeit oder auch garnicht auslösen.
Nach Studien der Deutschen Automobil Treuhand wurde schon jeder zehnte Pkw in Deutschland durch einen Unfall beschädigt. 60 Prozent der Fahrzeuge werden in autorisierten Vertragswerkstätten repariert, fast 30% durch eine freie Werkstatt  und 10% werden vom Besitzer selbst  oder durch Schwarzarbeit repariert. Vermutlich aus kostengründen und aufgrund des Alters der Fahrzeuge.
Aber wer es billiger haben möchte, gerät nicht selten auf den Hof von Pfuschern. Dort werden dann keine Originalteile verbaut sondern oftmals Nachbauten denen wesentliche Verstärkungen fehlen, was eben das geänderte Crashverhalten zur Folge hat. Unfallinstandsetzung ist also auch eine Sicherheitsfrage und deshalb ist es um so wichtiger, sich beim Gebrauchtwagenkauf Informationen über eventuelle Vorschäden zu verschaffen. Leider gibt es viele schwarze Schafe, die wegen der Wertminderung eines reparierten Unfallwagens oder Aufgrund der nicht fachgerechten Reparatur Unfallschäden verschweigen.


OLG München
2002-07-12
21 U 1608/01
Rechtsbereich/Normen: § 89 a HGB

Wer beim Verkauf eines gebrauchten Fahrzeugs frühere Unfallschäden verharmlost oder erkennbar nahe liegende Schäden dem Käufer gegenüber nicht erwähnt, macht sich wegen “arglistiger Täuschung” schadensersatzpflichtig.
Dies zumindest entschieden die Richter des OLG München zu Gunsten eines Autokäufers. Dieser war vom Verkäufer zwar darüber informiert worden, dass es sich bei dem Objekt der Begierde um einen Unfallwagen handele, gleichzeitig war ihm jedoch versichert worden, es seien lediglich Blech- und Glasschäden entstanden. Als sich später herausstellte, dass der Wagen auch einen Rahmenschaden erlitten hatte, klagte der Mann. Mit Erfolg. Der Verkäufer habe direkt nach dem Unfall die Fotos von dem Fahrzeug gesehen und somit über den Rahmenschaden Bescheid wissen müssen. Allein der Umstand, dass dieser Schaden vollständig und sachgerecht repariert worden sei, spiele für den Schadensersatzanspruch keine Rolle

OLG München
21 U1608/01
Rechtsbereich/Normen:
Quelle: ADAC

Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens darf beim Verkauf des
Fahrzeugs vorhandene Schäden weder verschweigen noch verharmlosen.

In dem konkreten Fall hatte der Verkäufer beim Abschluss des Kaufvertrages dem Käufer zwar mitgeteilt, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden hatte. Er hatte jedoch dem ahnungslosen Käufer zugesichert, dass außer Blech- und Glasschäden keine weiteren wesentlichen Beschädigungen entstanden waren.
Tatsächlich hatte das Fahrzeug aber einen Rahmenschaden erlitten. Die Richter des OLG München urteilten: Ein Verkäufer, der wesentliche Altschäden bagatellisiere oder erkennbar nahe liegende Schäden unerwähnt lasse, handle arglistig. Der Käufer habe in einem solchen Fall wahlweise das Recht, den Kaufvertrag rückgängig zu machen, einen Nachlass auf den Kaufpreis zu verlangen oder Schadenersatz zu verlangen. Es spiele keine Rolle, ob der Rahmenschaden vollständig und sachgerecht repariert worden sei. Die Unversehrtheit des
Fahrzeugrahmens sei beim Unfallwagen ein wesentliches Kriterium.
Da der Verkäufer den Zustand des Fahrzeugs unmittelbar nach dem
Unfall anhand von Fotos gesehen hatte, musste ihm nach Ansicht des Gerichts bewusst gewesen sein, dass ein Rahmenschaden vorgelegen habe. Seine Aussage gegenüber dem Käufer, es hätte sich lediglich um einen Frontschaden gehandelt, bei dem Windschutzscheibe, Motorhaube, Kotflügel und Radhaus betroffen waren, wertete das Gericht deshalb als arglistige Täuschung.

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