Posts tagged ‘Unfallschäden’

OLG Koblenz
5 U 786/02
Rechtsbereich/Normen: § 476 BGB
Quelle: Dpa/lrs

Autokäufer können einen Kaufvertrag widerrufen, wenn der Verkäufer einen bestehenden Unfallschaden beim Verkauf bagatellisiert hat. Dies gilt sogar dann, wenn die Privatparteien ausdrücklich jegliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen haben.
So zumindest urteilten die Richter des Koblenzer Oberlandesgerichts kürzlich und begründeten ihre Auffassung damit, dass ein Verkäufer bei einer Bagatellisierung von Unfallschäden regelmäßig arglistig handele. Mit dieser Entscheidung gaben die Richter der Klage eines Autokäufers statt. Diesem war beim Verkauf mitgeteilt worden, dass es am Fahrzeug zwar einen Unfall gegeben habe, zur Reparatur jedoch nur ein neuer Kotflügel erforderlich gewesen sei. In Wirklichkeit war der Wagen durch den Unfall jedoch erheblich beschädigt worden, was der Verkäufer auch wusste.

OLG Schleswig
2001-09-28
14 U 71/01
Rechtsbereich/Normen: § 463 S. 2 BGB
Quelle: Anwalt – Suchservice

Die Angabe “behobener Frontschaden” eines Autoverkäufers umfasst auch schwere Schäden.

Ein Mann hatte einen Opel Vectra gekauft. Der Kaufvertrag enthielt die Angabe: “behobener Frontschaden, Stoßstange, Nebelscheinwerfer”. Später erfuhr er, dass das Auto bei dem Unfall im Frontbereich sehr stark beschädigt worden war. Er fühlte sich nicht ausreichend aufgeklärt und verlangte vom Verkäufer sein Geld zurück. Er sei davon ausgegangen, dass der Wagen nur einen leichten Unfall gehabt habe. Die Richter entschieden zu Gunsten des Verkäufers. Der Händler habe den Käufer in ausreichendem Maße auf Unfallschäden hingewiesen. Mit dem Begriff “Frontschaden” würden nicht nur leichte, sondern auch schwerste Schäden bezeichnet. Der Händler habe daher wahrheitsgemäße Angaben gemacht und den Unfall nicht bagatellisiert

LG München I
2003-10-02
32 O 11282/03

Beim Gebrauchtwagenkauf vom Privatmann stellt die Erklärung “das Kfz ist unfallfrei” keine Garantie der Unfallfreiheit dar.

So bezieht sich diese Erklärung nicht auf dem Verkäufer nicht bekannte Unfallschäden aus der Zeit des Vorbesitzers sowie auf Bagatellschäden, da der private Verkäufer normalerweise nicht in der Lage ist, die Unfallfreiheit des Gebrauchtwagens zu überprüfen

LG München I
2004-06-25
6 O 12298/02
Quelle: LG München I- Pressemitteilung 17.08.2004

Ein Kfz-Händler, der ein Auto als unfallfrei verkauft, muss das Auto zuvor gründlich auf Vorschäden untersucht haben.

Hat er eine solche gründliche Untersuchung unterlassen, so kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn es dennoch Vorschäden gibt.
Im entschiedenen Fall hatte der Käufer ein Rücktrittsrecht, weil das gekaufte Auto einen Unfallschaden an der Vordertüre aufwies. Nach Meinung des hinzugezogenen Sachverständigen hätte ein Kfz-Händler diesen Schaden bei einer gründlichen Untersuchung erkennen müssen. Daher konnte der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten und bekam sein Geld zurück.
(Dieses Urteil können Sie bei folgender Adresse bestellen: LG München I, Prielmayerstraße 7, 80335 München)

OLG München
21 U1608/01
Rechtsbereich/Normen:
Quelle: ADAC

Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens darf beim Verkauf des
Fahrzeugs vorhandene Schäden weder verschweigen noch verharmlosen.

In dem konkreten Fall hatte der Verkäufer beim Abschluss des Kaufvertrages dem Käufer zwar mitgeteilt, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden hatte. Er hatte jedoch dem ahnungslosen Käufer zugesichert, dass außer Blech- und Glasschäden keine weiteren wesentlichen Beschädigungen entstanden waren.
Tatsächlich hatte das Fahrzeug aber einen Rahmenschaden erlitten. Die Richter des OLG München urteilten: Ein Verkäufer, der wesentliche Altschäden bagatellisiere oder erkennbar nahe liegende Schäden unerwähnt lasse, handle arglistig. Der Käufer habe in einem solchen Fall wahlweise das Recht, den Kaufvertrag rückgängig zu machen, einen Nachlass auf den Kaufpreis zu verlangen oder Schadenersatz zu verlangen. Es spiele keine Rolle, ob der Rahmenschaden vollständig und sachgerecht repariert worden sei. Die Unversehrtheit des
Fahrzeugrahmens sei beim Unfallwagen ein wesentliches Kriterium.
Da der Verkäufer den Zustand des Fahrzeugs unmittelbar nach dem
Unfall anhand von Fotos gesehen hatte, musste ihm nach Ansicht des Gerichts bewusst gewesen sein, dass ein Rahmenschaden vorgelegen habe. Seine Aussage gegenüber dem Käufer, es hätte sich lediglich um einen Frontschaden gehandelt, bei dem Windschutzscheibe, Motorhaube, Kotflügel und Radhaus betroffen waren, wertete das Gericht deshalb als arglistige Täuschung.

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