Posts tagged ‘unfallfrei’

LG Saarbrücken
2004-07-29
2 S 21/04

Mängel, die der Autoverkäufer nicht kennt, muss er nicht verantworten. Zeigt sich an einem Gebrauchtwagen nach dem Verkauf ein Mangel, der dem Verkäufer unbekannt war, muss dieser nicht dafür haften.

Im konkreten Fall wollte ein Autohaus vom Vertrag über den Kauf eines Gebrauchtwagens zurücktreten, nachdem sich herausgestellt hatte, dass dieser nicht wie von der Verkäuferin angegeben “unfallfrei” war. Stattdessen war das Auto nach einem Crash umfangreich repariert worden. Davon wusste die Verkäuferin jedoch nichts, weil der Unfall nicht während Zeit geschehen war, in der sie den Wagen besessen hatte. Das konnte sie vor Gericht auch glaubhaft darlegen. Von dem Unfall zu wissen, sei ihr mangels entsprechender Hinweise beim Kauf nicht möglich gewesen. Anders hätte es ausgesehen, wenn sie nicht im Stande gewesen wäre, ihre Unkenntnis zu beweisen.

LG München
2003-10-02
32 O 11282/03
Rechtsbereich/Normen: §§ 434, 444 BGB
Quelle: Anwalt-Suchservice

Ein Privatmann, der seinen gebrauchten Pkw verkauft und im Vertrag die Formulierung gebraucht “Das Kfz ist unfallfrei“, gibt keine umfassende Garantie der Unfallfreiheit des Wagens. Er will nicht für nicht bekannte Unfallschäden des Vorbesitzers sowie Bagatellschäden einstehen.

Wer bei einem Gebrauchtwagenkauf unter Privaten ganz sichergehen will, muss sich daher eine ausdrückliche Garantie der Unfallfreiheit geben lassen.

LG München I
2003-10-02
32 O 11282/03

Beim Gebrauchtwagenkauf vom Privatmann stellt die Erklärung “das Kfz ist unfallfrei” keine Garantie der Unfallfreiheit dar.

So bezieht sich diese Erklärung nicht auf dem Verkäufer nicht bekannte Unfallschäden aus der Zeit des Vorbesitzers sowie auf Bagatellschäden, da der private Verkäufer normalerweise nicht in der Lage ist, die Unfallfreiheit des Gebrauchtwagens zu überprüfen

LG München I
2004-06-25
6 O 12298/02
Quelle: LG München I- Pressemitteilung 17.08.2004

Ein Kfz-Händler, der ein Auto als unfallfrei verkauft, muss das Auto zuvor gründlich auf Vorschäden untersucht haben.

Hat er eine solche gründliche Untersuchung unterlassen, so kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn es dennoch Vorschäden gibt.
Im entschiedenen Fall hatte der Käufer ein Rücktrittsrecht, weil das gekaufte Auto einen Unfallschaden an der Vordertüre aufwies. Nach Meinung des hinzugezogenen Sachverständigen hätte ein Kfz-Händler diesen Schaden bei einer gründlichen Untersuchung erkennen müssen. Daher konnte der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten und bekam sein Geld zurück.
(Dieses Urteil können Sie bei folgender Adresse bestellen: LG München I, Prielmayerstraße 7, 80335 München)

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