Posts tagged ‘Schäden’

Wenn Sie Ihr Fahrzeug zum Verkauf anbieten möchten, oder einen Gebrauchtwagen mit kleineren Mängeln wie zum Beispiel Kratzer und Dellen erworben haben, können Sie Diese kostengünstig durch so genannte Smart-Repair Systeme beseitigen lassen.

Die Beseitigung von Kratzern und Dellen ist in der Regel mit sehr hohen Kosten durch teure Rüst- und Lackierzeiten verbunden. Da ist man leicht einige hundert Euro los. Durch die schnelle und unkomplizierte Beseitigung der Schäden mit den Smartrepair-Systemen lässt sich jedoch der Wiederverkaufswert bei minimalem Kostenaufwand beträchtlich steigern.

Einen guten Überblick über die möglichen Reparaturbereiche von Lack über Kunststoff bis hin zur Glasreparatur gibt es auf der Webseite von carVice oder carVice München

Auf der Seite von Car-Top gibt es die verschiedenen Reparaturen mit vorher-nachher Bildern sowie eine Übersicht über die Standorte von Car-Top in Deutschland.

Sehr gut beschrieben und übersichtlich ist auch Smart-Repair Verzeichnis.

Einen Testbericht vom ADAC über Fahrzeugpflege und Smart-Repair mit vorher/nachher Fotos, Kostenbeispiele sowie weitere Adressen gibt es hier

Pflegeprodukte von A.T.U Auto-Teile-Unger finden Sie hier in grosser Auswahl!

Wenn Sie Ihr Auto vielleicht selber aufbereiten möchten, empfehle ich Ihnen ausgesuchte Profi-Pflegeprodukte für die Lackaufbereitung der Marke 3M. 3M ist bevorzugter und marktführender Liferant deutscher Kfz-Werkstätten und bietet ständig innovative und hochwertige Produkte nicht nur für die Kfz-Reparatur.

Wenn Sie selber kleinere Schäden ausbessern wollen und etwas handwerkliches Geschick mitbringen, empfehle ich Ich Ihnen die Fachbücher der Reihe “Jetzt helfe ich mir selbst” und “Reparaturanleitung”. Hier gibt es für fast jedes Auto die entsprechende Anleitung, und das für den Gegenwert von weniger als einer halben Werkstattstunde. Eigentlich ein Muss für jeden Autobesitzer.

OLG Schleswig
2001-11-02
14 U 35/01
Rechtsbereich/Normen: §§ 459, 462, 467, 346 ff. BGB Quelle: Anwalt – Suchservice

Die Angabe: “Heckschaden (Heckklappe, Stoßstange) und lackiert” im Autokaufvertrag erweckt den Eindruck, dass das Fahrzeug keine irreparablen Restschäden aufweist.

Im vorliegenden Fall war bei dem Fahrzeug aber das Heck des Wagens leicht verzogen. Grundsätzlich umfaßt der Begriff “Heckschaden” zwar auch schwerste Schäden, durch den Hinweis auf die Neulackierung und den Zusatz “Heckschaden, Stoßstange” wurde beim Käufer aber der falsche Eindruck erweckt, dass keine irreparablen Schäden am Fahrzeug verbleiben. Die Richter entschieden, dass der Verkäufer habe den Kunden nicht ordnungsgemäß aufgeklärt und müsse ihm daher sein Geld zurückgeben

OLG Schleswig
2001-09-28
14 U 71/01
Rechtsbereich/Normen: § 463 S. 2 BGB
Quelle: Anwalt – Suchservice

Die Angabe “behobener Frontschaden” eines Autoverkäufers umfasst auch schwere Schäden.

Ein Mann hatte einen Opel Vectra gekauft. Der Kaufvertrag enthielt die Angabe: “behobener Frontschaden, Stoßstange, Nebelscheinwerfer”. Später erfuhr er, dass das Auto bei dem Unfall im Frontbereich sehr stark beschädigt worden war. Er fühlte sich nicht ausreichend aufgeklärt und verlangte vom Verkäufer sein Geld zurück. Er sei davon ausgegangen, dass der Wagen nur einen leichten Unfall gehabt habe. Die Richter entschieden zu Gunsten des Verkäufers. Der Händler habe den Käufer in ausreichendem Maße auf Unfallschäden hingewiesen. Mit dem Begriff “Frontschaden” würden nicht nur leichte, sondern auch schwerste Schäden bezeichnet. Der Händler habe daher wahrheitsgemäße Angaben gemacht und den Unfall nicht bagatellisiert

OLG München
2002-07-12
21 U 1608/01
Rechtsbereich/Normen: § 89 a HGB

Wer beim Verkauf eines gebrauchten Fahrzeugs frühere Unfallschäden verharmlost oder erkennbar nahe liegende Schäden dem Käufer gegenüber nicht erwähnt, macht sich wegen “arglistiger Täuschung” schadensersatzpflichtig.
Dies zumindest entschieden die Richter des OLG München zu Gunsten eines Autokäufers. Dieser war vom Verkäufer zwar darüber informiert worden, dass es sich bei dem Objekt der Begierde um einen Unfallwagen handele, gleichzeitig war ihm jedoch versichert worden, es seien lediglich Blech- und Glasschäden entstanden. Als sich später herausstellte, dass der Wagen auch einen Rahmenschaden erlitten hatte, klagte der Mann. Mit Erfolg. Der Verkäufer habe direkt nach dem Unfall die Fotos von dem Fahrzeug gesehen und somit über den Rahmenschaden Bescheid wissen müssen. Allein der Umstand, dass dieser Schaden vollständig und sachgerecht repariert worden sei, spiele für den Schadensersatzanspruch keine Rolle

LG München I
2004-06-25
6 O 12298/02
Quelle: LG München I- Pressemitteilung 17.08.2004

Ein Kfz-Händler, der ein Auto als unfallfrei verkauft, muss das Auto zuvor gründlich auf Vorschäden untersucht haben.

Hat er eine solche gründliche Untersuchung unterlassen, so kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn es dennoch Vorschäden gibt.
Im entschiedenen Fall hatte der Käufer ein Rücktrittsrecht, weil das gekaufte Auto einen Unfallschaden an der Vordertüre aufwies. Nach Meinung des hinzugezogenen Sachverständigen hätte ein Kfz-Händler diesen Schaden bei einer gründlichen Untersuchung erkennen müssen. Daher konnte der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten und bekam sein Geld zurück.
(Dieses Urteil können Sie bei folgender Adresse bestellen: LG München I, Prielmayerstraße 7, 80335 München)

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