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OLG Schleswig
2001-11-02
14 U 35/01
Rechtsbereich/Normen: §§ 459, 462, 467, 346 ff. BGB Quelle: Anwalt – Suchservice

Die Angabe: “Heckschaden (Heckklappe, Stoßstange) und lackiert” im Autokaufvertrag erweckt den Eindruck, dass das Fahrzeug keine irreparablen Restschäden aufweist.

Im vorliegenden Fall war bei dem Fahrzeug aber das Heck des Wagens leicht verzogen. Grundsätzlich umfaßt der Begriff “Heckschaden” zwar auch schwerste Schäden, durch den Hinweis auf die Neulackierung und den Zusatz “Heckschaden, Stoßstange” wurde beim Käufer aber der falsche Eindruck erweckt, dass keine irreparablen Schäden am Fahrzeug verbleiben. Die Richter entschieden, dass der Verkäufer habe den Kunden nicht ordnungsgemäß aufgeklärt und müsse ihm daher sein Geld zurückgeben

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