Posts tagged ‘Mängel’

Ein Fahrzeug ohne vorherige Probefahrt zu kaufen wäre schon grob fahrlässig. Darum ist es von Vorteil, wenn das Auto noch zugelassen ist, oder zumindest rote Kennzeichen zur Verfügung stehen.

Die Probefahrt sollte sich nicht nur auf eine kleine Spritztour um den Block beschränken sondern sollte schon einige Kilometer andauern und dabei möglichst alle Geschwindigkeitsbereiche beinhalten. Fahren Sie also nicht nur bei geringer Geschwindigkeit im Stadtverkehr, sondern auch ein Stück Landstraße und Autobahn.

Manche Mängel, wie z.B. Unwucht der Räder oder Vibrationen lassen sich erst bei Geschwindigkeiten von 90-120 Km/h feststellen.

Knack-und Knarzgeräusche am Fahrwerk lassen sich dagegen oftmals nur bei geringer Geschwindigkeit und voll eingeschlagenem Lenkrad feststellen.

Wenn der Verkäufer eine ausgiebige Probefahrt verweigert, sollten Sie schon mißtrauisch werden und von dem Geschäft Abstand nehmen.

Während der Probefahrt sollten Sie auf folgende Dinge achten:

Ruhe im Fahrzeug
Um störende und auffällige Geräusche feststellen zu können sollte das Radio ausgeschaltet bleiben und die Mitfahrer so wenig wie möglich reden.

Windgeräusche
Für Windgeräusche gibt es viele Ursachen die nicht zwangsläufig auf einen reparierten Unfallschaden deuten müssen.

Um Windgeräusche feststellen zu können sollten Sie alle Lüftungsklappen schließen und das Gebläse komplett ausschalten. Natürlich müssen auch sämtliche Fenster und das Schiebedach geschlossen werden.

Die häufigsten Ursachen für Windgeräusche sind defekte Dichtungen, schlecht eingepasste Türen, zu große Spaltmaße, eine unsauber eingeklebte Frontscheibe, falsche Einstellung des Schiebedachdeckels, unkorrekte Lage der Scheibenwischer oder sogar die Dachantenne.

Der Ort der Wahrnehmung von Windgeräuschen muss dabei aber nicht unbedingt auch der Ort der Entstehung sein.

Geräusche die oben an der Frontscheibe Wahrgenommen werden, könnten beispielsweise bereits unten am Scheibenwischer entstanden sein.

Wenn Sie Windgeräusche bemerken, sprechen Sie den Verkäufer darauf an und versuchen Sie so Hinweise auf vorangegangene Reparaturen zu erhalten.

Lenkradstellung während der Probefahrt
Achten Sie auf die Lenkradstellung während der Fahrt. Ein schiefstehendes Lenkrad könnte auf eine verbogene Spurstange deuten. Prüfen Sie ob das Fahrzeug zur Seite zieht. Hier ist eine Achsvermessung für eine genaue Diagnose dringend erforderlich.

Geradeauslauf während der Probefahrt
Zieht das Fahrzeug trotz geradestehendem Lenkrad zur Seite, könnte ein Defekt an der Hinterachse vorliegen. Auch hier ist eine Achsvermessung ratsam.

LG Saarbrücken
2004-07-29
2 S 21/04

Mängel, die der Autoverkäufer nicht kennt, muss er nicht verantworten. Zeigt sich an einem Gebrauchtwagen nach dem Verkauf ein Mangel, der dem Verkäufer unbekannt war, muss dieser nicht dafür haften.

Im konkreten Fall wollte ein Autohaus vom Vertrag über den Kauf eines Gebrauchtwagens zurücktreten, nachdem sich herausgestellt hatte, dass dieser nicht wie von der Verkäuferin angegeben “unfallfrei” war. Stattdessen war das Auto nach einem Crash umfangreich repariert worden. Davon wusste die Verkäuferin jedoch nichts, weil der Unfall nicht während Zeit geschehen war, in der sie den Wagen besessen hatte. Das konnte sie vor Gericht auch glaubhaft darlegen. Von dem Unfall zu wissen, sei ihr mangels entsprechender Hinweise beim Kauf nicht möglich gewesen. Anders hätte es ausgesehen, wenn sie nicht im Stande gewesen wäre, ihre Unkenntnis zu beweisen.

OLG Bamberg
1998-01-19
6 U 46/97
Rechtsbereich/Normen: BGB
Quelle: DAV, AG Verkehrsrecht, Nr. 26/98 vom 25.9.1998

Wer als juristischer Laie in einen selbstformulierten Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen “ohne Garantie, gekauft wie gesehen” hereinschreibt, schließt damit jegliche Gewährleistungsansprüche aus. Damit haftet der Verkäufer auf keinen Fall mehr für etwaige Mängel des Fahrzeugs.

Im vorliegenden Fall hatten Verkäufer und Käufer eines Gebrauchtwagens einen Vertrag mit dieser Formulierung abgeschlossen. Als der Käufer später Mängel am Wagen bemerkte, wollte er den Verkäufer dafür haftbar machen. Dieser weigerte sich jedoch unter Hinweis auf den Vertrag. Das Oberlandesgericht Bamberg entschied, daß selbstformulierte Verträge zwischen Laien nicht am gleichen Maßstab zu messen seien wie vorgedruckte Formularverträge im professionellen Kfz-Handel. Es müsse daher ermittelt werden, was die Parteien bei Vertragschluß mit dieser Formulierung beabsichtigt hatten. Dabei kamen die Richter zu dem Schluß, die Formulierung lasse den Willen beider Parteien erkennen, die Haftung für alle nicht sichtbaren Mängel auszuschließen. Deswegen müsse der Verkäufer nun auch nicht mehr für Mängel des verkauften Gebrauchtwagens haften.

OLG Düsseldorf
2005-06-08
I-3 U 12/04
Quelle: Anwalt Suchservice

Ein unbündiger Türschluss bei einem Kleinwagen stellt keinen erheblichen Mangel dar.

Ein neu erworbener Kleinwagen wies einen kaum wahrnehmbaren Vorsatz von ca. 1,8 mm zur angrenzenden Karosserie auf, der den Türschluss jedoch nicht beeinträchtigte. Diese Eigenheit teilte das Auto mit sämtlichen Fahrzeugen des entsprechenden Typs vom gleichen Hersteller. Nachdem der Käufer erfolglos versucht hatte durch Änderung der Türeinstellung eine 100 % Karosseriebündigkeit zu erlangen, klagte er auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Herausgabe des Wagens. Da eingeschaltete Gutachter jedoch in dem minimalen Vorsatz keinen erheblichen Mangel sehen konnten, wurde ihm dieses Recht nicht zugesprochen.

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