Posts tagged ‘Kfz’

LG München
2003-10-02
32 O 11282/03
Rechtsbereich/Normen: §§ 434, 444 BGB
Quelle: Anwalt-Suchservice

Ein Privatmann, der seinen gebrauchten Pkw verkauft und im Vertrag die Formulierung gebraucht “Das Kfz ist unfallfrei“, gibt keine umfassende Garantie der Unfallfreiheit des Wagens. Er will nicht für nicht bekannte Unfallschäden des Vorbesitzers sowie Bagatellschäden einstehen.

Wer bei einem Gebrauchtwagenkauf unter Privaten ganz sichergehen will, muss sich daher eine ausdrückliche Garantie der Unfallfreiheit geben lassen.

LG München I
2003-10-02
32 O 11282/03

Beim Gebrauchtwagenkauf vom Privatmann stellt die Erklärung “das Kfz ist unfallfrei” keine Garantie der Unfallfreiheit dar.

So bezieht sich diese Erklärung nicht auf dem Verkäufer nicht bekannte Unfallschäden aus der Zeit des Vorbesitzers sowie auf Bagatellschäden, da der private Verkäufer normalerweise nicht in der Lage ist, die Unfallfreiheit des Gebrauchtwagens zu überprüfen

OLG Bamberg
1998-01-19
6 U 46/97
Rechtsbereich/Normen: BGB
Quelle: DAV, AG Verkehrsrecht, Nr. 26/98 vom 25.9.1998

Wer als juristischer Laie in einen selbstformulierten Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen “ohne Garantie, gekauft wie gesehen” hereinschreibt, schließt damit jegliche Gewährleistungsansprüche aus. Damit haftet der Verkäufer auf keinen Fall mehr für etwaige Mängel des Fahrzeugs.

Im vorliegenden Fall hatten Verkäufer und Käufer eines Gebrauchtwagens einen Vertrag mit dieser Formulierung abgeschlossen. Als der Käufer später Mängel am Wagen bemerkte, wollte er den Verkäufer dafür haftbar machen. Dieser weigerte sich jedoch unter Hinweis auf den Vertrag. Das Oberlandesgericht Bamberg entschied, daß selbstformulierte Verträge zwischen Laien nicht am gleichen Maßstab zu messen seien wie vorgedruckte Formularverträge im professionellen Kfz-Handel. Es müsse daher ermittelt werden, was die Parteien bei Vertragschluß mit dieser Formulierung beabsichtigt hatten. Dabei kamen die Richter zu dem Schluß, die Formulierung lasse den Willen beider Parteien erkennen, die Haftung für alle nicht sichtbaren Mängel auszuschließen. Deswegen müsse der Verkäufer nun auch nicht mehr für Mängel des verkauften Gebrauchtwagens haften.

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