Posts tagged ‘arglistige Täuschung’

OLG Koblenz
2002-06-20
5 U 1878/01
Rechtsbereich/Normen: § 462, 459 BGB

Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann das Fahrzeug zurückgeben, wenn ihn der Verkäufer über den wirklichen Umfang eines Unfallschadens arglistig getäuscht hat.

Ein Gebrauchtwagenhändler hatte den Käufer im Kaufvertrag nur auf einen Seitenschaden rechts hingewiesen, obwohl das Auto bei einem schweren Unfall mit einem LKW beinahe einen Totalschaden erlitten hatte. Dies hatte der Verkäufer bewußt verschwiegen. Das OLG Koblenz entschied, daß der getäuschte Gebrauchtwagenkäufer das Auto zurückgeben kann. Der KFZ-Schaden sei derartig groß, daß eine stärkere Wertminderung bestand, als der Kunde erkennen konnte. Ein Autoverkäufer ist verpflichtet von sich aus über das Ausmaß von Unfallschäden zu informieren. Es ist nicht Aufgabe des Käufers, den Umfang und Ausmaß des Schadens durch Fragen zu ermitteln.

OLG München
21 U1608/01
Rechtsbereich/Normen:
Quelle: ADAC

Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens darf beim Verkauf des
Fahrzeugs vorhandene Schäden weder verschweigen noch verharmlosen.

In dem konkreten Fall hatte der Verkäufer beim Abschluss des Kaufvertrages dem Käufer zwar mitgeteilt, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden hatte. Er hatte jedoch dem ahnungslosen Käufer zugesichert, dass außer Blech- und Glasschäden keine weiteren wesentlichen Beschädigungen entstanden waren.
Tatsächlich hatte das Fahrzeug aber einen Rahmenschaden erlitten. Die Richter des OLG München urteilten: Ein Verkäufer, der wesentliche Altschäden bagatellisiere oder erkennbar nahe liegende Schäden unerwähnt lasse, handle arglistig. Der Käufer habe in einem solchen Fall wahlweise das Recht, den Kaufvertrag rückgängig zu machen, einen Nachlass auf den Kaufpreis zu verlangen oder Schadenersatz zu verlangen. Es spiele keine Rolle, ob der Rahmenschaden vollständig und sachgerecht repariert worden sei. Die Unversehrtheit des
Fahrzeugrahmens sei beim Unfallwagen ein wesentliches Kriterium.
Da der Verkäufer den Zustand des Fahrzeugs unmittelbar nach dem
Unfall anhand von Fotos gesehen hatte, musste ihm nach Ansicht des Gerichts bewusst gewesen sein, dass ein Rahmenschaden vorgelegen habe. Seine Aussage gegenüber dem Käufer, es hätte sich lediglich um einen Frontschaden gehandelt, bei dem Windschutzscheibe, Motorhaube, Kotflügel und Radhaus betroffen waren, wertete das Gericht deshalb als arglistige Täuschung.

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