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OLG München
21 U1608/01
Rechtsbereich/Normen:
Quelle: ADAC

Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens darf beim Verkauf des
Fahrzeugs vorhandene Schäden weder verschweigen noch verharmlosen.

In dem konkreten Fall hatte der Verkäufer beim Abschluss des Kaufvertrages dem Käufer zwar mitgeteilt, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden hatte. Er hatte jedoch dem ahnungslosen Käufer zugesichert, dass außer Blech- und Glasschäden keine weiteren wesentlichen Beschädigungen entstanden waren.
Tatsächlich hatte das Fahrzeug aber einen Rahmenschaden erlitten. Die Richter des OLG München urteilten: Ein Verkäufer, der wesentliche Altschäden bagatellisiere oder erkennbar nahe liegende Schäden unerwähnt lasse, handle arglistig. Der Käufer habe in einem solchen Fall wahlweise das Recht, den Kaufvertrag rückgängig zu machen, einen Nachlass auf den Kaufpreis zu verlangen oder Schadenersatz zu verlangen. Es spiele keine Rolle, ob der Rahmenschaden vollständig und sachgerecht repariert worden sei. Die Unversehrtheit des
Fahrzeugrahmens sei beim Unfallwagen ein wesentliches Kriterium.
Da der Verkäufer den Zustand des Fahrzeugs unmittelbar nach dem
Unfall anhand von Fotos gesehen hatte, musste ihm nach Ansicht des Gerichts bewusst gewesen sein, dass ein Rahmenschaden vorgelegen habe. Seine Aussage gegenüber dem Käufer, es hätte sich lediglich um einen Frontschaden gehandelt, bei dem Windschutzscheibe, Motorhaube, Kotflügel und Radhaus betroffen waren, wertete das Gericht deshalb als arglistige Täuschung.

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